| „Am
01.06.2002 traten die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union in Kraft“. |
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Es handelt sich hier um einen Auszug aus dem Vertragswerk mit den für Sie wichtigen Änderungen. Beachten Sie, das diese Regelungen nur für EU-Bürger gelten: |
1. |
Mobilität beruflich und geographisch innerhalb der Schweiz, d.h. nach Erteilung der Bewilligung kann der Arbeits- und Wohnkanton gewechselt werden, ohne eine zusätzliche Bewilligung beantragen zu müssen. |
2. |
Bewilligungen werden zukünftig für 5 Jahre erteilt. |
3. |
Die Bewilligung wird automatisch verlängert, bei einem bestehendem Arbeitsverhältnis. |
4. |
Anerkennung von EU-Ausbildungen und EU-Diplomen auf die Zulassung von reglementierten (bewilligungspflichtigen) Erwerbstätigkeiten in der Schweiz. |
5. |
Kauf von Immobilien in der Schweiz ohne Genehmigung möglich, wenn Hauptwohnsitz Schweiz. |
6. |
Kontingente (Hoechstzahlen) 15.000 für die Bewilligung von Aufenthalter- und 115.500 für Kurzaufenthaltergenehmigungen pro Jahr, für die ganze Schweiz. |
7. |
Wegfall des Saisonierstatus. |
8. |
Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren möglich. |
9. |
Verbleib in der Schweiz möglich, auch wenn keine Erwerbstätigkeit mehr besteht. |
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Ab 01.06.2004 ändert sich zusätzlich folgendes: |
1. |
Wegfall von Kontrolle und Inländervorrang bei Erstellung einer Aufenthalter Bewilligung. |
2. |
90
Tage Aufenthalt im Jahr zur Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz
ohne Bewilligung möglich. Es besteht eine Meldepflicht, die spätestens
8 Tage vor der Einreise erfolgt sein muss. |
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Ab 01.06.2007: |
1. |
Pensionskasse (BVG): Bei verlassen der Schweiz ist die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung aus der beruflichen Vorsorge vor dem 65. Lebensjahr nicht mehr möglich (gilt nicht für den überobligatorischen Teil der Pensionskasse). |
2. |
Wegfall der Kontingente. |
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Ab 01.06.2014: |
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Bei positivem Verlauf der bilateralen Verträge freier Zugang in die Schweiz. |