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Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in den USA zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann, insbesondere bei zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, keine Gewähr übernommen werden.

Es gelten das Melderechtsrahmengesetze und die Meldegesetze der Bundesländer nebst etwaiger Durchführungsvorschriften.

Stand: Oktober 2004

  Ausdrücklicher Hinweis: Steuerliche Auswirkungen sind hier nicht das Thema. Die Vereine Grenzgänger INFO e.V. und Aufenthalter INFO e.V. sind nicht steuerberatend tätig. Wenden Sie sich in steuerlichen Fragen an: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4 StBerG zugelassene Berufe.

Übersicht zu den Steuern

Wer in Deutschland lebt, muss dort gemeldet sein (allgemeine Meldepflicht): Jede in Deutschland lebende Person ist verpflichtet, sich bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach Einzug in die Wohnung anzumelden.

Ein Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und führt zu einer Geldbuße.

 Abmeldung bei Umzug ins Ausland:

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der Meldebehörde abmelden.

 Wie bekomme ich eine Abmeldebescheiniqunq?

Viele der Städte, Gemeinden und Kreisverwaltungen stellen inzwischen nur noch auf besondere Anforderung Abmeldebescheinigungen aus. Diese können in aller Regel über die Website der jeweiligen Gemeinde oder per Fax angefordert werden. Gelegentlich ist dies sogar telefonisch möglich. Die Anschriften, Telefon- und Faxnummern finden Sie im Internet: Geben Sie bei der Suchmaschine, z.B. Google, den Namen des Ortes und den Begriff „Einwohnermeldeamt” oder „Stadt-„ bzw. „Kreis-,, bzw. „Gemeindeverwaltung” ein. Falls Sie keinen Zugang zum Internet haben, nutzen Sie bitte die internationale Telefonauskunft.

 Wozu brauche ich eine Abmeldebescheiniqunq?

Wenn Sie von Deutschland ins Ausland ziehen, brauchen Sie die Abmeldebescheinigung u.a. zur Vorlage bei den deutschen Auslandsvertretungen im Ausland, damit diese in Passangelegenheiten für Sie tätig werden und z.B. den Wohnort in Ihrem Reisepass ändern können. Sind Sie in Deutschland noch gemeldet, müssen Sie sich für einen neuen Reisepass zunächst an Ihre inländische Passbehörde wenden. Falls deutsche Auslandsvertretungen als nicht zuständige Behörden in einer Passangelegenheit für Sie tätig werden, fallen erheblich höhere Gebühren an und eine zeitliche Verzögerung ist unvermeidlich, da die innerdeutsche zuständige Behörde die Auslandsvertretung zum Tätigwerden erst ermächtigen muss.

 Kann ich in Deutschland gemeldet bleiben?

Falls Sie in Deutschland eine Wohnung behalten, die Ihnen jederzeit zur Verfügung steht, können Sie gemeldet bleiben, auch wenn Sie den Hauptwohnsitz im Ausland haben. Die vorhandene „Zweitwohnung” wird - da in Deutschland einzige Wohnung - automatisch zum Erstwohnsitz. Die Wohnung muss ausreichend groß sein und mindestens Schlafgelegenheit, Bad und Kochnische haben. Wer eine solche Wohnung nicht zur Verfügung hat, muss sich abmelden und wird- falls er/sie selbst nichts unternimmt- häufig von Amts wegen aus dem Melderegister entfernt.

 Falls ich die Möglichkeit nutze, gemeldet zu bleiben, was muss ich bedenken? Aus der melderechtlichen Situation ergeben sich viele rechtliche Konsequenzen auch steuerliche. Hier einige wichtige Beispiele:

 Bin ich nicht gemeldet, kann ich im Reisepass den ausländischen Wohnort eintragen lassen. Sobald dies geschehen ist, erhalte ich bei Einkäufen in Deutschland u.U. die Mehrwertsteuer zurück, falls ich den Gegenstand mit ins Ausland nehme und ihn am Flughafen dem Zöllner mit dem Kassenzettel (Ausfuhrkassenzettel/Tax Cheque) vorführe (d.h. ich muss ihn ins Handgepäck nehmen!).

 Bin ich nicht gemeldet, ist das deutsche Generalkonsulat bzw. die deutsche Botschaft, in deren Amtsbezirk ich wohne, für meine Passangelegenheiten zuständig und ich erhalte dort einen neuen Reisepass.

 Bin ich nicht gemeldet, kann ich kein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen führen. Eine amtliche Zulassung ist an einen deutschen Wohnsitz gebunden.

 Bin ich nicht gemeldet, so bin ich nicht mehr im Wählerverzeichnis für

Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen und Europaparlamentswahlen eingetragen. Auf kommunaler Ebene verliere ich das Wahlrecht, für alle anderen Wahlen muss ich jeweils etwa 6 Monate vor dem Wahltermin den Antrag auf Wiederaufnahme in das Wahlregister stellen. Bin ich gemeldet, kann ich zwar einen neuen Reisepass bei der deutschen Botschaft, bzw. dem Generalkonsulat, in dessen Amtsbezirk ich wohne, erhalten, zahle jedoch dafür eine erhöhte Gebühr

 Bin ich gemeldet, so unterliege ich der Kirchensteuerpflicht.

 Bin ich gemeldet, so unterliege ich der Einkommenssteuerpflicht vergleiche Doppelbesteuerungsabkommen.

 Bin ich gemeldet, können mir gerichtliche Schreiben oder behördliche Dokumente an meine deutsche Adresse zugestellt werden. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn die Dokumente dort eintreffen. Es ist mein Problem, falls ich sie nicht oder verspätet erhalte.

 Bin ich gemeldet, so sind die Behörden des Wohnortes in allen Bereichen der kommunalen Ebene für mich zuständig. Komme ich aus dem Ausland zurück und bin nicht gemeldet, muss ich mich erst anmelden, bis ich Leistungen auf kommunaler Ebene beanspruchen kann.

 Bin ich gemeldet, unterliege ich nach wie vor der Wehrpflicht. Melde ich mich ins Ausland ab und wird ein entsprechender Antrag genehmigt, so ruht die Wehrpflicht, d.h. ich kann in Friedenszeiten nicht zum Wehrdienst herangezogen werden.

 Bin ich gemeldet, so bleibt mein Familienbuch - falls ich verheiratet bin - beim Standesamt des Wohnsitzes. Melde ich mich ab, wandert dieses Buch zum Standesamt 1 in Berlin.

 Die melderechtliche Situation hat also zahlreiche Auswirkungen in den verschiedensten Bereichen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass Sie selbst abwägen müssen, was in Ihrem Fall sinnvoll ist, falls Sie eine Wohnung in Deutschland beibehalten.

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eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 

eingetragener Verein Aufenthalter  I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562